Rauchverbote in den jeweiligen Bundesländern

Rauchverbote in den jeweiligen Bundesländern

Welche Regeln und Rauchverbote gelten in welchem Bundesland? Diese Übersicht gibt Aufschluss darüber:

Bundesland Rauchverbotsregelungen in/für

 

  Baden-Württemberg
Gesetz ab 1.8.2007
Krankenhäuser und Pflegeheime
Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen,
Landesbehörden,
Sport- und Kultureinrichtungen
Gastronomie
in Diskotheken immer absolutes Rauchverbot
Ausnahmen
Festzelte
Betreiber einer Gaststätte darf abgetrennten Nebenraum für Raucher einrichten
Berufsschulen und Gymnasien dürfen selbst darüber entscheiden, ob sie für volljährige Schüler Raucherecken freigeben.
Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen darf in abgetrennten Nebenräumen geraucht werden

 

  Bayern
ab 1.8.2010

Öffentliche Gebäude, Behörden, Hochschulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime Verkehrsflughäfen
Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Museen, Sporthallen, Konzertsäle
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, wie Schulen, Kindergärten/krippen, Schullandheime und Jugendherbergen und räumlich abgegrenzte Kinderspielplätze
Gastronomie: alle Gaststätten aller Art

 

  Berlin
Gesetz ab 1.1.2008

Öffentliche Einrichtungen, Verwaltung, Gerichte
Abgeordnetenhaus
alle Gesundheitseinrichtungen und Heime
Theater, Kinos, Museen und andere Kultureinrichtungen
Sporteinrichtungen
Hochschulen und weitere Bildungseinrichtungen
Schulen und Kindertagesstätten, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Flughäfen
Gaststätten und Diskotheken
Ausnahmen
in Gaststätten separate Raucherräume
in Raucherräume in besonderen Einrichtungen der Psychiatrie, Schwertbehinderter, Justizvollzugsanstalten etc.

 

  Brandenburg
Gesetz ab 1.1.2008

Rauchen ist verboten in:
Öffentlichen Einrichtungen
Gesundheitseinrichtungen
Kultureinrichtungen
Sporteinrichtungen
Hochschulen
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
Heimen
öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden

Das Rauchverbot gilt nicht:
in Nebenräumen von Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3. Räume, in denen geraucht werden darf, müssen baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Diese Ausnahme gilt nicht für Diskotheken.
in Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebehaft-einrichtungen in den Hafträumen etc.
in Einrichtungen des Maßregelvollzuges in den Patientinnen- und Patientenzimmern und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes zulässt,
in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der Palliativversorgung etc.
in den Zimmern von Heimen oder Erziehungshilfeeinrichtungen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind
in Heimen darüber hinaus in besonders ausgewiesenen Räumen, in denen die Heimleitung das Rauchen für Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige zulässt
bei Aufführungen in Kultureinrichtungen etc.
in den zu den weiteren Einrichtungen oder Gebäuden im Sinne der §§ 2 und 3 gehörenden Wohnungen oder Zimmern, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind.
in besonders ausgewiesenen Vernehmungsräumen der Polizeibehörden, Gerichte und Staatsanwalt-schaften, soweit dort der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird.

 

  Bremen
Gesetz ab 1.8.2006
Erweiterung ab 1.1.2008
Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden (plus Dienstwägen)
Krankenhäuser, Vorsorge, Reha-Einrichtungen und Heime
Schulen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
Kinder- und Jugendhilfe etc.
Sporteinrichtungen
Kunsteinrichtungen und ähnliches
Gastronomie, Hotels und Discos
Häfen, Flughäfen (wenn für Passagiere zugänglich)
Ausnahmen
Wohn- und Privaträume
Gastronomie: abgetrennte Nebenräume (auch für Discos)
Festzelte
Justizvollzugsanstalten und ähnl.
etc.

 

  Hamburg
Gesetz ab 1.1.2008

Behörden der Landes- und Bezirksverwaltung und allen sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie Gerichte
Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime
Hochschulen, Volkshochschulen, alle anderen Bildungseinrichtungen und Jugendherbergen
Sporthallen, Hallenbäder und sonstigen Räume, in denen Sport ausgeübt wird
Öffentliche Kultureinrichtungen wie z.B. Museen, Theatern und Kinos
Alle Gaststätten einschließlich Diskotheken
Einzelhandelsgeschäfte, in denen Lebensmittel, Speisen oder Getränke angeboten werden
Einkaufszentren in geschlossenen Gebäuden
Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs
Ausnahmen

Terrassen von Restaurants und Cafés,
Festzelte bei zeitlich befristeten Veranstaltungen
Vereins- bzw. Clubräume von eingetragenen Vereinen, die nicht öffentlich zugänglich sind
Gaststätten können abgetrennte, belüftete und gut gekennzeichnete Raucherräume einrichten.

 

  Hessen
Gesetz ab 1.10.2007
In Gebäuden und geschlossenen Räumen von:
Behörden
Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen u. Heimen
Theater, Museen, Kinos
Sportanlagen
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Flughäfen
Gaststätten und Diskotheken
Ausnahmen
möglich für Behörden, Flughäfen, Gaststätten
und Discos in abgetrennten gekennzeichneten Raucherräumen
Ausnahmen für Festzelte
 
  Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz ab 1.8.2007
Erweiterung ab 1.1.2008
Krankenhäuser und Pflegeheime
Schulen
Landesbehörden
Gastronomie: Gaststätten erst ab 2008
Ausnahmen für Festzelte

 

  NRW
Gesetz ab 1.7.2008

In öffentlichen Einrichtungen gilt ein generelles Rauchverbot. Von den Regelungen sind öffentliche Gebäude, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, alle Erziehungs-, Bildungs- und Sporteinrichtungen, alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie sämtliche Flughäfen und Gaststätten im Land erfasst.

Geraucht werden darf grundsätzlich nur noch in abgetrennten Raucherräumen. In den stationären Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und in Bildungs- und Erziehungseinrichtungen werden keine Raucherräume zugelassen. Ausnahmen gibt es in Einzelfällen, etwa aus palliativmedizinischen, therapeutischen oder psychiatrischen Gründen und bei Brauchtumsveranstaltungen.

Auch in den nordrhein-westfälischen Gaststätten – egal ob Schankwirtschaft oder Restaurant – gilt künftig ein generelles Rauchverbot. Hier wird es aber eine Übergangsphase von sechs Monaten für die Gastromomen geben. Rauchen in Gaststätten ist nur möglich, wenn ein abgeschlossener Raucherraum eingerichtet ist. Dieser Raum soll in der Regel untergeordnet, also kleiner sein als der Hauptgastraum.

 
  Niedersachsen
Gesetz ab 1.8.2007
Krankenhäuser und Pflegeheime
Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen,
Landesbehörden,
Sport- und Kultureinrichtungen
Gastronomie:
Gaststätten und Diskotheken, sofern nicht ein abgeschlossener Nebenraum als Raucherraum ausgewiesen wird. Die gleichen Regelungen gelten z. B. für Festzelte, Scheunenfeste und anderen öffentliche Feiern
In Spielhallen gilt das Rauchverbot nur, wenn z.B. Getränke ausgeschenkt werden.
In vereinseigenen Sportstätten (z. B. Clubraum des Tennisvereins) darf nicht geraucht werden, wenn diese öffentlich zugänglich sind.
Ausnahmen

Gastronomie, wenn ein Wirt einen komplett abgetrennten Nebenraum zum Raucherzimmer erklärt
Grundsätzlich kein Rauchverbot besteht in sog. Beherbergungsbetrieben (z. B. Hotels) oder Betriebskantinen.

 

  Rheinland-Pfalz
Gesetz ab 15.2.2008 gültig

Öffentlichen Gebäude
Schulen
Krankenhäuser
Gastronomie (siehe Ausnahmen)
Ausnahmen:
In abgetrennten Räumen in Gaststätten und Festzelten auch künftig erlaubt sein
gilt nicht für Räume mit Tanzflächen

 
 

Saarland
Gesetz ab 15.2.2008 gültig

 

Öffentlichen Gebäude, Behörden, Gerichte
Hochschulen, Schulen, Kindertagesstätten, Jugendeinrichtungen, Spielplätze
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Sporteinrichtungen
Kultureinrichtungen (Kinos, Museen etc.)
Gastronomie (siehe Ausnahmen)
Ausnahmen:
Gastronomie:
abgetrennte Nebenräume nur in „inhabergeführten Kneipen“ (ohne Angestelle)

 
  Sachsen
Gesetz ab 1.2.2008

Landesbehörden und -ämter
Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen
Krankenhäuser, Museen, Theater
Gaststätten, Diskotheken, Spielhallen
Ausnahmen:

eigentümergeführte Einraum-Kneipen
Raucherräume möglich,
abgetrennte Nebenräume
Gefängnisse und Psychiatrie

 
  Sachsen-Anhalt
Gesetz ab 1.1.2008

allgemeines Rauchverbot für öffentliche Gebäude wie Landtag, Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Schulen, Altenpflege- und Behindertenheime sowie Hochschulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sport- und Kultureinrichtungen wie auch Hotels, Gaststätten und Diskotheken fest. Das Rauchen ist demnach grundsätzlich verboten.
Ausnahmen vom Rauchverbot:
Gaststätten können einen Raucherraum einrichten (keine Ausnahmen aber für Discos)
in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken, soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen
in Wohnungen / Zimmern in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen sowie daran gekoppelte Wohnheime, die Personen zur alleinigen Nutzung überlassen sind
in Hafträumen des Justizvollzugs und in Patienten-zimmern des Maßregelvollzugs
Verstöße gegen das Gesetz werden ab 1. Juli 2008 geahndet

 
  Schleswig-Holstein
Gesetz ab 1.1.2008

Rauchverbote in geschlossenen Räumen
Behörden und sonstigen Einrichtungen der Landes- u.Kommunalverwaltung, in Gerichten etc.
Krankenhäuser, sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten
In allen Heimen nach dem Heimgesetz für ältere oder pflegebedürftige oder behinderte Menschen
In staatlichen Hochschulen, Berufsbildungseinrichtungen, Volkshochschulen u. anderen Einrichtungen d. Erwachsenenbildung
In allen der Öffentlichkeit zugänglichen Kultureinrichtungen wie Museen, Theatern oder Konzertsälen
In allen Räumen, die der Ausübung von Sportarten dienen
In den Gaststätten unabhängig von ihrer jeweiligen Größe, Betriebsart oder von einer gaststättenrechtlichen Konzession
Ausnahmen:
Abgetrennte Raucherräume in Gaststätten möglich
Feste, die nicht länger als 21 Tage dauern

 
  Thüringen
ab Juli 2008

in Behörden,
Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Hochschulen,
Krankenhäusern,
Sport- und Kulturstätten sowie in Reha-Einrichtungen und Heimen vor.
Gaststätten
Ausnahmen:
Abgetrennte Raucherräume in Gaststätten möglich

 

Alle Angaben ohne Gewähr. Wir bemühen uns die Angaben möglichst aktuell zu halten. Für Ergänzungen und Verbesserungen sind wir dankbar.

Bewertungen: 4.9 / 5. 128